Hier findet sich die Satzung des Arbeitskreises Grenzinformation e. V.
Satzung des Arbeitskreises Grenzinformation e. V., Bad Sooden-Allendorf
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Grenzinformation e. V.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Bad Sooden-Allendorf; Gerichtsstand ist Eschwege.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist nachfolgenden Generationen zu verdeutlichen, wie die deutsche Spaltung überwunden und beide deutsche Teilstaaten zusammengeführt wurden.
Der Verein hat Gebäude der ehemaligen Grenzbefestigung rekonstruiert und verdeutlicht in einer ständigen Ausstellung die überwundene Spaltung in unserer Region.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Diese Aufgaben führt der Verein unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Ein erzielter Gewinn darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied oder ehrenamtliche Funktionsträger keine finanziellen Zuwendungen und keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist möglich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsregister
Der Arbeitskreis Grenzinformation soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 6 Eintritt
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen durch eine schriftliche Beitrittserklärung werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, im Zweifelsfalle die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sollen ihren Möglichkeiten entsprechend an den Unternehmungen des Vereins teilnehmen und den Vereinszweck fördern.
§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember des Jahres), durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung oder durch den Tod des Mitglieds.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit; vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Beiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe aus der Geschäftsordnung hervorgeht.
§ 9 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem Kassenwart/in. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen gehören dem Vorstand an der/die Schriftführer/in und bis zu zehn Beisitzer.
Nach Ablauf der Amtsdauer, sie beträgt 3 Jahre, führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt so lange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
Der Vorstand hat das Recht, zur Unterstützung seiner Arbeit, Angestellte für die Führung der Vereinsgeschäfte einzustellen.
§ 9a Beirat
Dem Arbeitskreis Grenzinformation e. V. gehört ein Beirat an. Aufgaben des Beirates sind Begleitung und Beratung der Arbeit des Museums.
§ 9b Geschäftsführer
Der Arbeitskreis Grenzinformation e. V. bestellt einen Geschäftsführer, der vom Vorstand berufen wird und die Arbeit des Vorstandes nach einem Geschäftsverteilungsplan unterstützt.
§ 9c Ehrenvorsitzender
Der Arbeitskreis Grenzinformation e. V. kann für besondere Verdienste einen Ehrenvorsitzenden bestellen, der beratend tätig sein wird.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; oder wen das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
§ 11 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch eine schriftliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit Tagesordnung einberufen.
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vorher erging.
Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, auch eine Zweckänderung, werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 12 Protokoll
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt unter Beschluss mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.
Diese ist mit Monatsfrist zu laden und als Auflösungsversammlung zu kennzeichnen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt eine neue Einladung und Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden bzw. an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden. Beschlüsse über seine zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Errichtet am 22. Dezember 1990
Ergänzt am 18. März 2004
Ergänzt am 14. Dezember 2006
Ergänzt am 22. November 2013
Ergänzt am 12. Mai 2023